Ablauf

Sie haben eine möglicherweise strafbare Handlung - eine Straftat - begangen?

 

Wenden Sie sich SOFORT an Ihren Rechtsanwalt und Verteidiger um allfällige Konsequenzen zu besprechen, und um Sicherheit zu erlangen, ob ein strafbarer Tatbestand vorliegt.

 

Ihr Verteidiger wird professionell die Strafdrohung für Sie einschätzen.

 

Gegen Sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

 

Sie haben eine Ladung zu einer Hauptverhandlung vor einem Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Strafsachen, dem Einzelrichter, einem Schöffen- oder einem Geschworenengericht erhalten?

 

Wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Rechtsanwalt/in und Verteidiger/in.

 

In einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht sieht die Strafprozessordnung keinen Verteidigerzwang vor. Aber auch in Verfahren in denen kein Verteidigerzwang besteht, ist es unbedingt anzuraten, sich rechtskundiger Beratung zu bedienen und einen VerteidigerIn zu beauftragen.

 

Warum?

Der Verteidiger (die Verteidigerin) wird vor dem Termin der Hauptverhandlung die Aktenabschrift von der Gerichtsabteilung beschaffen und mit Ihnen Ihre Aussagen und die Aussagen allfälliger Zeugen und des Opfers / Geschädigten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter besprechen. So können eventuelle Widersprüche erkannt und Ihre Verteidigungsstrategie aufgebaut werden.

 

Eine Hauptverhandlung findet nach Abschluß der Vorerhebungen oder der Voruntersuchung statt.

 

Gegen Sie wurde die Untersuchungshaft verhängt?

 

Beraten Sie sich SOFORT mit Ihrem Verteidiger/in ob die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe vorliegen. Die Haftgründe können oft durch gelindere Mittel substituiert – ersetzt – werden. Wenn gelindere Mittel angewendet werden können (Gelöbnis, Abgabe des Reisepasses u.a.) müssen Sie enthaftet werden.

 

Ihr Verteidiger/in besucht Sie in der Vorführzone der Justizanstalt und bespricht mit Ihnen die Verantwortung, stellt vor der Hauptverhandlung Beweisanträge und hält Kontakt für Sie mit Ihren Verwandten, Bekannten, und Personen „draussen“.

Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

Was geschieht in der Hauptverhandlung vor Gericht?

 

Zunächst werden Sie zu Personalien, Name, Adresse, Beruf, Dienstgeber, Einkommen, Vermögen, befragt.

 

Der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) trägt mündlich den Strafantrag oder die Anklage vor. Ihr Verteidiger repliziert und stellt bereits zu Beginn der Hauptverhandlung Ihre Verantwortung in Kurzfassung dar und teilt Ihre Sachverhaltsdarstellung mit.

 

Es folgt Ihre Vernehmung.

 

Sie werden gefragt ob Sie sich schuldig, teilschuldig oder nicht schuldig im Sinne des Strafantrages - der Anklageschrift - bekennen.

 

Sie haben das Recht die Umstände und den Tathergang genau zu schildern.

 

Sie werden vom Gericht, dem Staatsanwalt und Ihrem Verteidiger/in befragt.

 

In der Befragung durch Ihren Verteidiger können Umstände erörtert werden, die noch nicht Gegenstand der Befragung waren. Ihr Verteidiger/in weiß, welche relevanten Fragen zu stellen sind.

 

Sie streben einen Freispruch an.

 

In gewissen Fällen haben Zeugen (auch wenn sie bereits eine belastende Aussage getätigt haben) das Recht, sich vor Gericht der Aussage zu entschlagen.

 

Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Zeuge mit Ihnen verwandt ist, ihr Ehegatte/in ist oder sich mit einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage selber belasten könnte.

 

Der Zeuge steht unter Wahrheitspflicht, nicht der Beschuldigte / Angeklagte.

 

Besonderes Augenmerk wird Ihr Verteidiger/in im Falle eines zu erwartenden Schuldspruches auf das Vorliegen von Milderungsgründen richten.

 

Der wichtigste Milderungsgrund ist ein reumütiges Geständnis.

 

Es gibt noch viele Milderungsgründe die vom Einzelfall abhängig sind und von Ihrem Verteidiger/in dargestellt werden.

 

Die Strafhöhe ist abhängig vom Umfang Ihres Tatbeitrages im Verhältnis zu anderen / Mittätern. Waren Sie untergeordnet beteiligt, oder haben "nur" als Aufpasser fungiert?

 

Ist die Tat lange vorhergeplant, oder unüberlegt begangen, aus einer besonders günstigen, verlockenden Gelegenheit.

 

Wurde die Tat unter Einfluss von Drogen oder enthemmenden Substanzen verübt, in einem Zustand allgemein verständlicher, heftiger Erregung.

 

Nach Ihrer Einvernahme werden die Zeugen vom Gericht und Staatsanwalt befragt. Sie haben das Recht – durch Ihren Verteidiger/in Fragen an die Zeugen zu stellen.

 

Nach Schluß des Beweisverfahrens, wenn alle Zeugen vernommen sind, wird der Einzelrichter das Urteil sprechen, das Schöffen- oder Geschworenengericht sich zur Beratung zurückziehen und der Vorsitzende das Urteil verkünden.

 

Nach Verkündung des Urteils haben sie die Möglichkeit das Urteil anzunehmen, sich 3 Tage Bedenkzeit zu nehmen oder ein Rechtsmittel Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde oder Strafberufung anzumelden.

 

Ihr Verteidiger/in wird Sie beraten und die Erfolgs-Chancen eines Rechtsmittels mit Ihnen besprechen.

 

Ihr Verteidiger/in betreut Sie weiter im Falle der Verbüßung einer Haftstrafe und wird die Voraussetzungen einer vorzeitigen Entlassung nach Verbüßung der Hälte oder von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe oder der Möglichkeit der Enthaftung im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit Ihnen besprechen und die notwendigen Anträge stellen.

 

Es muß nicht immer ein Strafverfahren abgehalten werden.

 

Das Gesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Bereinigung durch "Diversion" vor. Ihr Verteidiger/in wird die Voraussetzungen mit Ihnen besprechen.